Nach einem Schadenfall darf der Geschädigte laut Gesetz nicht besser gestellt sein als vorher. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt.
Dies kann dazu führen, dass jemand Abschläge für eine so genannte „technische Wertverbesserung“ hinnehmen und für ein neues Gerät noch etwas dazuzahlen muss, obwohl sein Versicherungsanspruch im vorliegenden Fall absolut legitim ist. Der Grund ist einfach: Ersetzt werden darf nur ein Gerät absolut gleicher Leistung und Ausstattung. Weil aber die Entwicklung, besonders auf dem Gebiet elektronischer Geräte, so schnell voranschreitet, gibt es wenige Jahre nach dem Kauf praktisch keine Neugeräte mehr mit genau der gleichen Ausstattung. Es gibt nur noch Neugeräte zu kaufen, die mehr können und eine höhere Ausstattung haben. Dieses „Mehr“ ist die technische Wertverbesserung, die nicht sein darf und deshalb vom Neuwert bei der Erstattung abgezogen wird.